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Bestätigung
Leistungen
Abgabe Einbürgerungsantrag
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Für die Abgabe legen Sie folgende Unterlagen im Original vor:
  • Einbürgerungsantrag mit allen 7 Anlagen vollständig ausgefüllt (nicht unterschrieben)
  • (gültiger Reisepass oder Reiseausweis; bei EU Bürgern auch Identitätskarte möglich)
  • elektronischer Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden im Original und mit deutscher Übersetzung)
  • Heiratsurkunde (bei ausländischen Urkunden im Original und mit deutscher Übersetzung)
  • Passbild
Aktuelle Einkommensnachweise
  • aktuelle Verdienstbescheinigung (3 Monate) 
  • Rentenauskunft
  • ​bei Bezug von SGB II oder SGB III oder SGB XII Leistungen Kopie des vollständigen Bescheides
  • bei Selbstständigkeit Tätigkeit: letzter Einkommenssteuerbescheid und eine Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte der letzten beiden Quartale oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die letzten beiden Quartale oder eine Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden Quartale
  • Einkommensnachweise der Eltern
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse / Kenntnisse Rechts und Gesellschaftsordnung
  • Sprachzertifikat B1 oder eine gleichwertiges Sprachdiplom sowie einen Einbürgerungstest
  • Zeugnisse über vierjährigen Schulbesuch einer deutschensprachigen Schule mit Versetzung in die nächste höhere Klasse und Zusätzlich eine Schulbescheinigung (nur bei aktuellem Besuch der Schule)
  • Hauptschulabschlusszeugnis oder geleichwertiger deutscher Schulabschluss (Abgangszeugnis ist nicht ausreichend)
Die Entgegennahme erfolgt nur, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht werden und die Dokumente im ORIGINAL vorliegen. Pro Termin kann nur eine Person den Antrag stellen. Bei der Miteinbürgerung des Ehepartners oder minderjähriger Kindern buchen Sie sich bitte mehrere zusammanhängende Termine.
Bitte setzen Sie sich vorab mit uns in Verbindung.
 
Dauer 45 Min.
Anmeldung Eheschließung
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ACHTUNG: Hier ist kein Eheschließungstermin buchbar, es handelt sich NUR um einen Termin zur Anmeldung der Ehe.

Sie möchten heiraten? Wir freuen uns auf Sie und stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.


Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin beim Wohnsitzstandesamt (Haupt- oder Nebenwohnung) eines Eheschließenden vorgenommen werden.

Falls bei der Anmeldung zur Eheschließung die persönliche Vorsprache nur eines Eheschließenden möglich ist, so muss eine Vollmacht des anderen Eheschließenden vorgelegt werden.  Dadurch wird der zukünftige Ehepartner ermächtigt die Anmeldung alleine vorzunehmen. Die Erklärung wird dann zusammen mit den zur Anmeldung erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Bitte füllen Sie vorab die Voranmeldung der Eheschließung über den folgenden Link aus Voranmeldung der Eheschließung


Erforderliche Unterlagen:

Diese Angaben gelten nur, wenn beide zukünftigen Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland geboren sind und noch nie verheiratet waren. Die vorzulegenden Urkunden/Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es kann durchaus sein, dass weitere Urkunden/Unterlagen erforderlich sind.
 
  • Gültiger Personalausweis
  • Aktuelle erweiterte Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (wenn Sie nicht in Raunheim gemeldet sind)
  • Aktuelle Abschrift aus dem Geburtsregister (wird vom Standesamt am Geburtsort ausgestellt)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • Vollmacht bzw. Beitrittserklärung für die Anmeldung der Eheschließung 
Alle Urkunden müssen im Original und ausländische Urkunden beglaubigt übersetzt vorgelegt werden. Die oben genannte Aufstellung kann leider nicht abschließend sein, da jeder Fall individuell ist. In einem persönlichen Gespräch werden Sie aber gern ausführlich über alle Einzelheiten informiert.

In Fällen, in denen ein oder beide Eheschließenden nicht die deutsches Staatsangehörigkeit haben, sollten Sie sich in jedem Fall persönlich beim Standesamt nach den erforderlichen Unterlagen erkundigen bzw. das beigefügte Formular ausfüllen und an uns zurücksenden. Hier muss individuell je nach Land entschieden werden, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Wir möchten Sie bitten, vorab eine Voranmeldung der Eheschließung unter folgendem Link vorzunehmen



 
Dauer 30 Min.
Anzeige und Beurkundung einer Geburt in Raunheim
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Die Geburt Ihres Kindes muss in dem Standesamt gemeldet (angezeigt) werden, in dessen Bezirk das Kind zur Welt gekommen ist (nur für Kinder, die in Raunheim geboren sind). Dort wird die Geburt dann beurkundet und Geburtsurkunden können ausgestellt werden.

Bitte nutzen Sie folgenden Link

 
Dauer 30 Min.
Anzeige und Beurkundung eines Sterbefalls
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Der Tod eines Menschen muss in dem Standesamt gemeldet (angezeigt) werden, in dessen Bezirk die Person verstorben ist (Nur wenn die Person in Raunheim verstorben ist) Dort wird der Sterbefall dann beurkundet und Sterbeurkunden können ausgestellt werden. Mit der Meldung (Anzeige) eines Sterbefalls und der Erledigung aller erforderlichen Formalitäten kann auch ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden.

Voraussetzungen

  • Frist: 3 Tage
    Der Tod einer Person muss innerhalb von drei Werktagen dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.
  • Anzeige durch Personen, Einrichtungen oder Behörden
    Die Sterbefallanzeige kann erfolgen, durch:
    • Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflege- oder Seniorenheime
    • Bestattungsunternehmen
    • Angehörige oder Personen, die bei Eintritt des Todes anwesend waren
    • Polizei, bei ungewisser oder nicht natürlicher Todesursache
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige eines Sterbefalls
    (ausgefüllt, unterschrieben)
    • entweder übermittelt die Einrichtung/Behörde (z.B. Krankenhaus, Bestattungsunternehmen) die Sterbefallanzeige
    • oder die Angehörigen übermitteln die Sterbefallanzeige
  • Leichenschauschein
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • ggf. Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Register
    Erforderlich, wenn die verstorbene Person verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat.
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft
    War die verstorbene Person geschieden oder verwitwet, ist die Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde sowie ein Nachweis über die Auflösung (Auflösungsvermerk auf der Urkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil/Aufhebungsbeschluss oder Sterbeurkunde) erforderlich.
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
    Erforderlich, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt.
  • Weitere Dokumente
    Die hier erfolgte Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht abschließend und weitere Dokumente können benötigt werden.
Zur Anzeige des Sterbefalls nutzen Sie bitte folgenden Link:

 
Dauer 30 Min.
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
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Sie haben von der Stadt Raunheim eine Nachricht bekommen, dass Ihre Urkunde zur Abholung bereit liegt, dann vereinbaren Sie einen Termin zur Aushändigung der Urkunde.

Zu diesem Termin ist folgendes mitzubringen:
  • Legitimationspapiere im Original (Pass, Reisepass, ID-Card etc.)
  • Ersatzpapiere 
  • elektronischer Aufenthaltstitel 
  • Asylbescheid
  • Anerkennung als Flüchtling
  • Freizügigkeitsbescheinigung
  • Aufenthaltserlaubnis EU
Dauer 45 Min.
Ausstellung einer Eheurkunde / Registerauszug
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Die Ehe-/Lebenpartnerschaftsurkunde enthält Angaben über
  • Vor- und Familiennamen der Ehegatten/Lebenspartner
  • Ort und Tag ihrer Geburt
  • Religionszugehörigkeit (nur als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
  • Ort und Tag der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
  • Aktuelle Namensführung nach Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
  • Ggf. Anlass und Zeitpunkt der Auflösung
Zur Beantragung nutzen Sie bitte folgenden Link

Sollte die Eheschließung nicht in Raunheim beurkundet worden sein, so ist das Standesamt anzufragen, in dessen Ort die Person geheiratet hat.

 
Dauer 15 Min.
Ausstellung einer Geburtsurkunde/Registerauszug
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Die Geburtsurkunde enthält Angaben über
  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsort und -datum
  • Geschlechtsangaben
  • Ggf. Religionszugehörigkeit des Kindes (nur als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
  • Vor- und Familiennamen der Eltern
Zur Beantragung nutzen Sie bitte folgenden Link

Sollte der Geburt nicht in Raunheim beurkundet worden sein, so ist das jeweils zuständige Standesamt anzufragen.

 
Dauer 15 Min.
Ausstellung einer Sterbeurkunde/Registerauszug
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Die Sterbeurkunde enthält Angaben über
  • Vor- und Familiennamen des Verstorbenen
  • Geburtsort und -datum
  • Sterbeort und -datum
  • Ggf. Religionszugehörigkeit (nur als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
  • Letzter Wohnsitz
  • Familienstand
  • Vor- und Familiennamen des Ehegatten/vorverstorbenen Ehegatten
Zur Beantragung nutzen Sie bitte folgenden Link

Sollte der Sterbefall nicht in Raunheim beurkundet worden sein, so ist das jeweils zuständige Standesamt anzufragen.

 
Dauer 15 Min.
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
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Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes

Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Zur Beantragung nutzen Sie bitte den Link zur Anmeldung einer Eheschließung.




 
Dauer 30 Min.
Beglaubigung Ortsgericht
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Beglaubigung von Unterschriften und Kopien: 

Sie möchten Ihre Unterschrift bestätigen lassen, müssen eine Löschungsbewilligung unterschreiben oder haben einen Wechsel im Vereinsvorstand etc. anzuzeigen und benötigen eine Unterschriftsbeglaubigung. 

Sie möchten Zeugnisse oder ähnliche Dokumente beglaubigen, dann vereinbaren Sie mit uns einen Termin.

Voraussetzungen
Unterschriften und Abschriften werden nach § 13 Abs. 3 OGerG nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.

Was ist zu beachten:
Beglaubigungen von Unterschriften müssen persönlich vom Unterzeichnenden angefragt werden. Wenn ein persönliches Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ortsgericht für einen Hausbesuch angefragt werden. Wenn ein Hausbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht zielführend ist, kann nur eine vorzulegende, beglaubigte Vollmacht den ersatzweise Unterzeichnenden ermächtigen. Der Bevollmächtigte hat dann stellvertretend persönlich zu erscheinen.

Was muss vorgelegt werden:
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original ist dem Ortsgericht vorzulegen. Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind außerdem ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) neben dem Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll.
Dauer 15 Min.
Behördliche Namensänderung
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In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht.
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. Für die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten namensrechtlichen Vorschriften ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.

Eine Beratung und Antragsausgabe findet nach Terminvereinbarung durch das Standesamt statt.

Dauer 30 Min.
Beratung Eheschließung
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Sie möchten heiraten und wissen nicht, welche Dokumente SIe benötigen? 
Vereinbaren Sie hierzu gern einen Termin zur Beratung.
BItte füllen Sie vorab die Voranmeldung zur Eheschließung aus, dann können wir uns schon auf Sie vorbereitung und umfänglich beraten. Hier der erforderliche Link: Voranmeldung der Eheschließung
Dauer 30 Min.
Beratung Einbürgerung
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Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
  •  unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann
  • bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland)
  • seit fünf Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland 
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Ihr Wohnsitz in Raunheim ist, wenden Sie sich bitte vorab an das Standesamt, damit Sie einen Einbürgerungsantrag ausgehändigt bekommen, mit dem Sie Ihre Einbürgerung beantragen können. In diesem Antrag sind auch alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt.
Dauer 15 Min.
Beratung standesamtliche Namensänderung
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Seit dem 01.05.2025 gilt das neue Namensänderungsgesetz. Hier gibt es unzählige Möglichkeiten, Ihren Namen zu ändern.

Sollten Sie ein konkretes Anliegen haben, so beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch gern über Ihre Möglichkeiten.
Dauer 30 Min.
Mutterschaftsanerkennung
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Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt. Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern gebräuchlich, in Europa noch in Italien.

Sollten Sie Fragen haben, wir beraten Sie gern.
Dauer 30 Min.
Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
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Eintragung einer Eheschließung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Eheregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.

Sie haben im Ausland geheiratet oder haben vor einer ermächtigten Person in Deutschland (zum Beispiel im Konsulat) die Ehe geschlossen? In diesem Fall können Sie die Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Voraussetzungen
  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen
    Mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • ODER: Die Ehe wurde im Inland geschlossen
    Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keiner von Ihnen hatte im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz eines oder beider Ehegatten bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für mindestens einen der Ehegatten noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für jeden Ehegatten
    Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • Personalausweise oder Reisepässe beider Ehegatten
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert war:
    • mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, das die Vorehe beurkundet hat
    • oder mit Auflösungsvermerk vom Standesamt, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde
  • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert war.
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    Zusätzlich notwendig, wenn ein urkundlicher Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt.
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Vorab bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Dauer 30 Min.
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
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Eintragung der Geburt einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Voraussetzungen

  • Das Kind ist im Ausland geboren
    Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
    Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder die Eltern bis zur Antragstellung geheiratet haben.
    Die Eheurkunde mit Auflösungsnachweis wird auch benötigt, wenn die Ehe der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst ist.
  • gegebenenfalls Nachweise über eine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung und Sorgeerklärung
    Diese Nachweise werden benötigt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. In bestimmten Fällen ist auch eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich. In manchen ausländischen Staaten sowie in Deutschland ist für die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge außerdem die Abgabe einer Sorgeerklärung erforderlich.
  • Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern, gegebenenfalls auch der antragstellenden Person
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Bitte setzen Sie sich vorab mit uns in Verbindung.
Dauer 30 Min.
Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
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Eintragung eines Sterbefalls einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Sterberegister (Nachbeurkundung).

Ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls im Sterberegister beim Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
    Die verstorbene Person hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Oder die verstorbene Person war staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner. Andere Personen sind antragsberechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. Ferner kann auch die für den Sterbeort zuständige deutsche Auslandsvertretung die Nachbeurkundung beantragen.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern kein Inlandswohnsitz bestand bzw. besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für die verstorbene Person noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung des Sterbefalls
  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden und der verstorbenen Person oder Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Dauer 30 Min.
Nachreichung von Einbürgerungsunterlagen
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Dauer 15 Min.
Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens
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Eheschließende können einen Namen zum gemeinsamen Ehenamen erklären. Nach deutschem Recht können sie den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich! Beide Partner/innen können ihre bisherige Namensführung aber auch beibehalten. Eine nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ist, solange die Ehe besteht, jederzeit möglich.

Die Ehenamenserklärung ist von beiden Ehegatten abzugeben, da es sich um eine gemeinsame Namensbestimmung handelt.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich nachträglich einen Ehenamen zu bestimmen, sofern dies im Rahmen der Eheschließung noch nicht erfolgt ist.

Voraussetzungen

  • Bestehende Ehe
    Die Ehenamensbestimmung kann im Rahmen der Eheschließung erfolgen. Wird der Ehename erst nachträglich erklärt, muss die Ehe bestehen. Nach Auflösung einer Ehe ist eine Ehenamensbestimmung nicht mehr möglich.
  • Ggf. Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Ehenamen (Ehenamenserklärung)
    vor Ort möglich
  • Reisepässe oder Personalausweise
    Beider Eheschließenden
  • Eheurkunde
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • ggf. Geburtsurkunden
    Sofern die Ehe im Ausland geschlossen wurde.

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung
Dauer 30 Min.
Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
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Entgegennahme einer Namenserklärung

Voraussetzungen

  • Nachträgliche gemeinsame Sorge der Eltern oder
  • Anfechtung der Vaterschaft
  • Erklärende / beteiligte Personen
    Beide sorgeberechtigte Eltern. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Hinweis
    Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind
    ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde der Eltern oder Sorgerechtsnachweis
  • ggf. Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
  • Hinweis
    Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
 
Dauer 30 Min.
Standesamtliche Namensänderung
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Sie möchten nach dem neuen Namensänderungsgesetz Ihren Namen ändern und haben sich bereits vom Standesamt persönlich beraten lassen, dann können wir vor Ort die Erklärung Ihrer Namensänderung entgegennehmen. 

Bitte bringen Sie alle  erforderlichen Unterlagen im Original mit, die Ihnen bei der Beratung genannt wurden. Alle Personen, die von der Namensänderung betroffen sind, müssen persönlich anwesend sein. um zu unterschreiben. Wer anwesend sein muss, wurde Ihnen in dem persönlichen Gespräch mitgeteilt.
Dauer 45 Min.
Vaterschaftsanerkennung
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Bei Vaterschaftsanerkennungen mit Erklärung der gemeinsamen Sorge, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Kreises Groß-Gerau


Anerkennung der Vaterschaft


Sie werden bald Vater oder sind es bereits geworden? Herzlichen Glückwunsch.
Bestimmt möchten Sie in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater genannt werden.

  • Wenn Sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind, können Sie Ihre Vaterschaft vor oder auch nach der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt oder Jugendamt anerkennen.
Hinweis:
Möchten Sie mit der Mutter des Kindes auch die gemeinsame Sorge übernehmen, müssen Sie eine Sorgeerklärung abgeben - hierfür sind nur die Jugendämter oder Notare zuständig.
 
  • Wenn Sie mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, müssen Sie nichts veranlassen.

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden.
    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendämter, Amtsgerichte und Notare.
  • Sie und die Mutter des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.
  • Sie und die Mutter des Kindes sprechen ausreichend Deutsch.
    Sollte das nicht so sein, müssen Sie zur Anerkennung der Vaterschaft einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit Ihnen oder der Mutter des Kindes verwandt sein.
  • Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen
  • Minderjährige Mütter und Väter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (im Original)
  • Geburtsurkunden der Eltern (im Original)
    Weicht Ihr Name von dem auf der Geburtsurkunde ab, müssen Sie hierfür Nachweise vorlegen (z.B. Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung, Eheurkunde).
  • Mutterpass
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Jugendamt, beim Amtsgericht oder vor einem Notar, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes stets vorlegen.
  • Übersetzung ausländischer Urkunden
    Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden - Übersicht siehe : http://www.justiz-dolmetscher.de.
    • Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.

    •  
    Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können erforderlich sein.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Dauer 30 Min.

Herzlich willkommen zur Online-Terminreservierung des Standesamtes der Stadt Raunheim. Hier haben Sie die Möglichkeit einen Termin zu reservieren und ohne Wartezeiten im Bürgerbüro bedient zu werden. Bitte beachten Sie, dass alle erforderlichen Unterlagen für die gebuchte Leistung vorliegen müssen, ansonsten kann eine Bearbeitung nicht garantiert werden. Die Reservierung/Dienstleitung bezieht sich immer auf 1 Person. Wir bitten um Beachtung!

 

remainTime
15:00