• einen Betrieb neu errichten,
• eine Zweigniederlassung neu errichten,
• eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
• einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel durch Kauf oder Pacht),
• die Rechtsform eines Betriebes wechseln,
• einen Betrieb aus einem anderen Meldebezirk verlegen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind
• Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
• Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
• Verwaltung des eigenen Vermögens
Anzeigepflichtig sind
• bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
• bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
• bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
• bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle (immer am Ort der Betriebsstätte) anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht, weiter.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden.
Erforderliche Unterlagen
• Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
• notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug bei entsprechender Gesellschaftsform (wie GmbH, KG, AG)
• Die Vorlage weiterer Unterlagen ist jederzeit möglich.
Kosten
20,00 € je Gewerbeanmeldung