Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Ehenamen erteilen.
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Die Zustimmung kann separat erfolgen.
Die Einbenennung wird wirksam, wenn alle erforderlichen Erklärungen vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wurden.
Erforderlich Unterlagen für die Einbenennung:
- Personalausweis oder Reisepass von den Beteiligten
- Geburtsurkunde des Kindes
- evtl. Nachweis über alleinige Sorge des erteilenden Elternteils
- gemeinsame erweiterte Meldebescheinigung für das Kind, den erteilenden Elternteil und dessen Ehegatten
Erforderliche Unterlagen für die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
Gebühr: 40 €
Sonstiges: persönliches Erscheinen
Dauer 30 Min.