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Leistungen
Allgemeine Anfrage
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Dauer 30 Min.
Allgemeine Anfrage Wochenmarkt
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In der Regel dürfen Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender an jeder Messe, Ausstellung oder jedem Markt teilnehmen. Der Veranstalter kann aber die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen interessierte Personen ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Voraussetzungen:

  • Als teilnehmender Gewerbetreibender benötigen Sie auf behördlich festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkten grundsätzlich keinen Gewerbeschein (d.h. keine Bescheinigung darüber, dass Sie eine Gewerbeanzeige erstattet haben) und nur bei der Ausübung bestimmter Berufe eine Gewerbeerlaubnis oder eine Reisegewerbekarte..
  • Wenn Sie auf einer Veranstaltung das Bewachungsgewerbe, das Versteigerergewerbe, das Gewerbe der Makler, Bauträger oder Baubetreuer oder der Wohnimmobilienverwalter, das Versicherungsvermittler- oder das Versicherungsberatergewerbe , das Gewerbe eines Finanzanlagenvermittlers, eines Honorar-Finanzanlagenberaters oder eines Immobiliardarlehensvermittlers ausüben möchten, müssen Sie hierfür dieselben Voraussetzungen erfüllen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung dieses Gewerbes sonst gelten (beispielsweise Sachkundenachweis oder Berufshaftpflichtversicherung); anderenfalls kann Ihnen die zuständige Behörde die Teilnahme an der Veranstaltung untersagen .
  • Wenn Sie auf bestimmten Veranstaltungen (Spezialmarkt oder Jahrmarkt) das Reisegewerbe ausüben wollen, benötigen Sie hierfür eine Reisegewerbekarte.

Wenn Sie als Teilnehmer zugelassen werden, verpflichten Sie sich, die in der Regel in den öffentlich-rechtlichen Teilnahmebedingungen (z.B. einer Kommune) oder in den privatrechtlich vereinbarten (vertragsrechtlichen) Bestimmungen enthaltenen Vorschriften des Veranstalters zur Durchführung der Veranstaltung zu befolgen.

Verfahrensablauf

In der Regel müssen Sie sich zur Teilnahme an der Veranstaltung anmelden. Die Anmeldeformalitäten können jedoch von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein. Viele Veranstalter bieten Anmeldeformulare an.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie mit Ihrer Anmeldung einreichen müssen, ist von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich. Klären Sie die Frage der notwendigen Nachweise direkt mit dem Veranstalter.

Kosten

Für die Teilnahme an einer Veranstaltung fallen unterschiedliche hohe Gebühren an (z.B. Mietgebühren für Standplätze). Erkundigen Sie sich beim Veranstalter.

Dauer 15 Min.
Antrag auf Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 Gewer
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Link zum Antragsformular: https://www.stadt-waldkirch.de/site/Waldkirch/get/documents_E1855968029/stadt-waldkirch/Dateien/Satzungen/Hinweisblatt%20zum%20Feilbieten%20von%20Waren%20aller%20Art%20bei%20Veranstaltungen%20etwa%20der%20Abgabe%20von%20Speisen%20und%20oder%20alkoholfreien%20Getr%C3%A4nken.pdf

Für das Feilbieten von Waren aller Art bei Veranstaltungen, etwa in Form der Abgabe von Spei-sen und / oder alkoholfreien Getränken ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekartenpflicht besteht für den selbstständig Tätigen. Hiervon freigestellt sind Gewer-betreibende, die bereits im Besitz einer Gaststättenerlaubnis oder einer sonstigen Erlaubnis zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes verfügen (§ 55a Abs. 1 Ziff. 7 GewO).
Sind Sie nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte oder einer anderweitigen gewerberechtlichen Erlaubnis, kann für das Feilbieten von Waren aller Art (etwa die gelegentliche Abgabe von Spei-sen und / oder alkoholfreien Getränken bei Veranstaltungen), auf das Erfordernis der Reisege-werbekarte verzichtet werden, wenn Sie eine Ausnahme nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO beantra-gen.
Sofern Sie von der Reisegewerbekartenpflicht freigestellt sind, nutzen Sie umseitiges Antragsfor-mular (Anlage 1) zum Zwecke der Anzeige – eine Kopie Ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis ist beizufügen. Sind Sie nicht im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, nutzen Sie dasselbe Formular zur Beantragung einer Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht. Die Ausnahme kann auch einem Veranstalter mit Wirkung für die einzelnen Anbieter erteilt werden. In diesem Falle nutzen Sie zur Anzeige/Beantragung von Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht neben dem umseitigen Antrag die beigefügte Tabelle für Veranstalter (Anlage 1 und 2).
Werden neben Speisen und alkoholfreien Getränken auch alkoholische Getränke angeboten, ist ausschließlich eine Gestattung zu beantragen. Keine Erlaubnis ist dann erforderlich, wenn z. B. Vereinsfeste in den eigenen Räumen oder auf dem Gelände des Vereins stattfinden und die Öf-fentlichkeit nicht beteiligt ist. Dies gilt auch für ähnliche Feste wie z. B. Kirchenfeste.

Anträge / Anzeigen sind mindestens zwei Wochen
vor Veranstaltungsbeginn einzureichen
Dauer 30 Min.
Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
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Link zum Antragsformular: https://formulare.virtuelles-rathaus.de/administrationCenter/Form-Solutions/08316056-01/consent?redirectId=8cd4df77-b13e-449f-8c7b-b81535a0d6fc&releaseCacheId=86f90846-449f-4354-95f7-2128098ec674

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an

  • eine bestimmte Person,
  • bestimmte Räume und
  • eine bestimmte Betriebsart.

Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend

  • der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
  • der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung

dient.

Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.

Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.

Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:

  • eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
  • eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.

Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.

Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:

  • die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
  • die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle

In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.

Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.


 
Dauer 60 Min.
Beratung zu bestehender online-Gewerbeanzeige
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Gewerbean/ -ab/ -ummeldungen sind unter: online auszufüllen.
 
Eine Terminvereinbarung dient ausschließlich der gewerblichen Beratung, nicht der Anzeigeannahme, diese ist wie oben beschrieben online zu erstatten. Gerne führen wir telefonisch eine gewerbliche Beratung zum Meldevorgang durch, unter der Telefonnummer: 07681-404113.
 
Existenzberatung sowie steuerrechtliche Beratung sind über die Fachbehörden Industrie und Handelskammer Südlicher Oberrhein Freiburg, das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater einzuholen.
 
Dauer 30 Min.
Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes
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Link zum Antragsformular: https://formulare.virtuelles-rathaus.de/administrationCenter/Form-Solutions/08316056-01/consent?redirectId=9fe14380-48a4-4c28-aa30-19a0d0f7e3fd&releaseCacheId=d831c315-b5f9-4701-a80b-36c336c666fb
 

Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

  • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • Veranstaltungsdienst
  • Fluggastkontrolle
  • Durchführung von Geld- und Werttransporten
  • Personenschutz
  • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung

Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

Hinweis: Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (zum Beispiel der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Als Bewachungsunternehmer müssen sie die Wachpersonen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.

Dauer 30 Min.
Gaststättenerlaubnis beantragen
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Gaststättenerlaubnis beantragen

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als

  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

 
Dauer 35 Min.
Geeignetheitsbesch. Aufstellort Spielgerät
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Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.

https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/1738?plz=79183&ags=08316056

Voraussetzungen

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:

  • Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
  • Beherbergungsbetrieben,
  • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:

  • Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten

Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:

  • Trinkhallen,
  • Speiseeiswirtschaften,
  • Milchstuben,
  • Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
    • die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
    • die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:

  • in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
  • auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
  • in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Verfahrensablauf

Die Geeignetheitsbestätigung können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Geeignetheitsbestätigung auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. 

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Aufstellers
  • Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
  • Anschrift und Art der Betriebsstätte;
    wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten, zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.

Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn

  • dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
  • der Jugendschutz es erfordert.

Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen. Auflagen können auch an den Inhaber des Betriebs gerichtet werden, in dem Spielgeräte aufgestellt worden sind.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung des Betriebs (z.B. der konkreten Gaststätte) vornehmen, in dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.

Wenn Ihnen die zuständige Stelle die Geeignetheit des Aufstellungsortes bescheinigt, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:

  • bis zu drei (ab dem 10. November 2019: bis zu zwei) Geld- oder Warenspielgeräte in
    • Schank- oder Speisewirtschaften,
    • Beherbergungsbetrieben
    • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
  • bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.

Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie

  • die Mengenbeschränkungen einhalten,
  • sich vergewissert haben, dass der Aufsteller über eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte verfügt und
  • für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.

Rechtsgrundlage


 
Dauer 10 Min.
Gestattung vor. Gaststättenbetrieb § 12 GastG
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Link zum Antragsformular: https://www.stadt-waldkirch.de/site/Waldkirch/get/params_E1513033650/3129673/00_Antrag_Gestattung-FINAL-.pdf

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von

  • alkoholfreien Getränken,
  • unentgeltlichen Kostproben,
  • bereits zubereiteten Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.

Voraussetzungen

  • Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
    Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
    • Straßenfeste
    • Hochzeitsfeiern
    • Schulfeste
    • Jubiläumsfeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Volksfeste
    • Vereinsveranstaltungen
    • Märkte und Ähnliches.
  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
    • Jugendschutz
    • Jugendarbeitsschutz
    • Infektionsschutz
    • Brandschutz
    • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
    • Preisaushang
  • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

Fristen

Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.



 
Dauer 30 Min.
Gewerbliche Aufstellerlaubnis Geldspielgeräte
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.

Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".

 

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
    Diese Zulassung muss alle zwei Jahre erneuert werden.
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer mit der Sie nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz informiert sind. In Baden-Württemberg erhalten Sie diese Bescheinigung und Information bei der IHK Reutlingen.
  • Vorlage eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Sie darlegen, mit welchen Maßnahmen Sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei der zuständigen Stelle beantragen.

Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung. 

Die Erlaubnis kann mit Auflagen auch im Hinblick auf den Aufstellungsort verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • gegebenenfalls Nachweis der Geeignetheit für den Aufstellungsort
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
  • Sozialkonzept

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) in Verbindung mit §§ 10a - 10d der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung)


 
Dauer 35 Min.
Reisegewerbekarte beantragen
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Link zum Antragsformular: https://formulare.virtuelles-rathaus.de/administrationCenter/Form-Solutions/08316056-01/consent?redirectId=1b413fa5-1137-4c1a-9da9-8c9665952edf&releaseCacheId=c3215fdd-e038-4b2f-86d4-ed8e91183372

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

 

Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie

  • gewerbsmäßig,
  • ohne vorhergehende Bestellung und
  • außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
    • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
    • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.


 
Dauer 30 Min.
Vorsprache Gewerbeuntersagung
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Dauer 30 Min.
Zweitschrift Gewerbeab-/an-/ummeldung
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Wenn Ihnen Ihre Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung abhanden gekommen ist, so können Sie eine Zweitschrift (Kopie) beantragen.

Voraussetzungen

Ihr Gewerbe befindet bzw. befand sich in den letzten 5 Jahren Waldkirch.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Waldkirch.

Dauer 15 Min.

Hinweis

Bitte wählen Sie eine oder ggf. mehrere Dienstleistungen aus und bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "Weiter".

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