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Die sprengstoffrechtliche Fachkunde erwerben Sie in einem anerkannten Lehrgang.
Verfahrensablauf
Für die Teilnahme verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde. Anschließend können Sie durch einen Fachkundenachweis eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen.
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Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dies sind zum Beispiel:
Inhaber oder Inhaberinnen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen.
Füllen Sie dazu folgende Formulare aus und geben Sie sie persönlich bei der zuständigen Behörde ab:
Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Fachkunde bei.
Erforderliche Unterlagen
ausgefüllte Antragsformulare https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.
Inhaber oder Inhaberinnen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen erteilt.
Es können mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.
Voraussetzungen
Persönliche Zuverlässigkeit. Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
Hinweis: Die Behörde kann bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für Sie als Antragstellterin bzw. Antragsteller nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird. Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.
Je nach Angebot der Stadt oder des Landratsamtes steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Sollte die zuständige Stelle kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" benutzen. Möglicherweise müssen Sie das zugehörige "Beiblatt A" ausfüllen. Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese jedoch auch befristet werden.
Erforderliche Unterlagen
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Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z. B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Sie können die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Sie sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Wollen Sie auf Reisen in und durch
Waffen mitnehmen - beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein.
Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Tipp: Erkundigen Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Behörde beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Sonstiges
Der Europäische Feuerwaffenpass gilt fünf Jahre lang. Sie können ihn zweimal um jeweils fünf Jahre verlängern lassen.
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Der Kauf/Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe oder eines eintragungspflichtigen Waffenteils muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
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Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:
Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
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Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt für
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
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Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Sonstiges
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
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