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Bestätigung
Leistungen
Allgemeine Anfrage
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Dauer 30 Min.
Antrag Erwerbsberechtigung einer Schusswaffe
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https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Dauer 20 Min.
Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Die sprengstoffrechtliche Fachkunde erwerben Sie in einem anerkannten Lehrgang.

Verfahrensablauf

Für die Teilnahme verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde. Anschließend können Sie durch einen Fachkundenachweis eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen.

https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Dauer 20 Min.
Antrag § 27 SprengG + Bedürfnisnachweis
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https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Dauer 20 Min.
Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Ve
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Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dies sind zum Beispiel:

  • Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
  •  
  • Betriebsmeister oder Betriebsmeisterin
  • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung,
  • Lagerverwalter oder Lagerverwalterin sowie
  • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen.

Inhaber oder Inhaberinnen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • Fachkunde
  • persönliche Eignung
  • Mindestalter 21 Jahre
  • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates

Verfahrensablauf

Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen.

Füllen Sie dazu folgende Formulare aus und geben Sie sie persönlich bei der zuständigen Behörde ab:

  • "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes"
  • falls erforderlich: Formblatt "Beiblatt A"

Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Fachkunde bei.

Erforderliche Unterlagen

ausgefüllte Antragsformulare https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Kosten

  • Rahmengebühr: 35,79 Euro bis 204,52 Euro
  • Hat Ihre Kommune jedoch eine eigene Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht erlassen, gelten die darin festgelegten Gebührensätze.
Dauer 20 Min.
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit
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Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
  • gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
  • selbständig tätig sind in einem
    • wirtschaftlichen Unternehmen oder
    • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.

Inhaber oder Inhaberinnen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen erteilt.
Es können mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.

Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.

Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit. Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn

  • Sie wegen vor weniger als 10 Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  • Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und
    • seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
  • Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.

  • Fachkunde
    Den Nachweis der notwendigen Fachkunde können Sie durch erfolgreiche Teilnahme an speziellen Lehrgängen erbringen. Dies müssen staatliche oder staatlich anerkannte sprengstoffrechtliche Lehrgänge sein.
    Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch
    • eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
    • Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
    • in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
      In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.

Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.

  • Persönliche Eignung
    • für die Tätigkeit körperlich ungeeignet,
    • geschäftsunfähig noch
    • alkohol- oder drogenabhängig beziehungsweise psychisch krank sind.

Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer

  • Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
  • diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
  • eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

Hinweis: Die Behörde kann bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.

  • Alter: mindestens 21 Jahre

Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für

  • Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
  • die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
  • die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.

Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für Sie als Antragstellterin bzw. Antragsteller nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird. Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
  • Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.

Je nach Angebot der Stadt oder des Landratsamtes steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Sollte die zuständige Stelle kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" benutzen. Möglicherweise müssen Sie das zugehörige "Beiblatt A" ausfüllen. Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.

Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese jedoch auch befristet werden.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • wenn die Personen eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, auch Nachweise der Fachkunde (z.B. Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit).

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z. B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.

Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

  • Rahmengebühr bis zum 1.10.2021 nach Bundesrecht: EUR 102,26 - 2.812,11
  • Hat Ihre Kommune jedoch eine Gebührensatz zum Sprengstoffrecht erlassen, gelten die darin festgelegten Gebührensätze.
  • Sonstiges

Sie können die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Sie sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Ausführung von Sprengarbeiten,
  • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
  • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
  • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
  • Abbrennen von Großfeuerwerken,
  • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Dauer 20 Min.
Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
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Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Wollen Sie auf Reisen in und durch

  • Staaten der Europäischen Union (EU) oder
  • die Staaten Island, Norwegen und die Schweiz

Waffen mitnehmen - beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein.

Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Tipp: Erkundigen Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Sonstiges

Der Europäische Feuerwaffenpass gilt fünf Jahre lang. Sie können ihn zweimal um jeweils fünf Jahre verlängern lassen.

Dauer 15 Min.
Fischereischein beantragen
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  • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Verfahrensablauf:

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen:

Kosten:

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Sonstiges:

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Dauer 20 Min.
Kauf/Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe
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Der Kauf/Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe oder eines eintragungspflichtigen Waffenteils muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Voraussetzungen

  • Waffenbesitzkarte
  • gegebenenfalls vorherige Erwerbserlaubnis (Voreintrag)

Verfahrensablauf

  • Das ausgefüllte Anzeigeformular muss zusammen mit einem Kauf-/Verkaufsbeleg bei der zuständigen Stelle abgegeben werden. Nach Prüfung der Unterlagen kann die Waffe/das Waffenteil in die WBK eingetragen oder aus der WBK ausgetragen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeformular Waffenkauf/-verkauf:

https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

  • Quittung oder Kaufvertrag
  • WBK (gegebenenfalls mit Voreintrag)
Dauer 20 Min.
Kleinen Waffenschein beantragen
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Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

  • eine Schreckschusswaffe,
  • eine Reizstoffwaffe oder
  • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Voraussetzungen:

Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung

 

Verfahrensablauf:

Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen:

 

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Sonstiges:

Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

  • diese Gegenstände nicht abhandenkommen oder
  • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.

https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Dauer 20 Min.
Waffenbesitzkarte beantragen
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Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.

Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.

Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und bzw. oder gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt für

  • Ihre eigenen Wohnung,
  • eigene Geschäftsräume,
  • eigener befriedeter Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
  • eine Schießstätte

Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Dauer 20 Min.
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
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Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.

Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.

Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.

Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter
    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen.
    • 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
    Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:

  • amts- oder fachärztliches Zeugnis oder
  • fachpsychologisches Zeugnis

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
  • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
  • zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:
    • ein amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis
  • Antragsformular https://www.stadt-waldkirch.de/start/buergerservice/formulare.html

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

 

Sonstiges

Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Dauer 20 Min.

Hinweis

Bitte wählen Sie eine oder ggf. mehrere Dienstleistungen aus und bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "Weiter".

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