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Leistungen
Anmeldung Kampfhund
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Folgende Unterlagen werden benötigt:
-  Kaufvertrag
-  Impfpass
-  Polizeiliches Führungszeugnis der Halterin/ des Halters
-  Polizeiliches Führungszeugnis der Betreuungspersonen
-  Nachweis über das Bestehen einer Hundehalterhapftpflichtversicherung (bezogen auf den               jeweiligen Hund)
-  eventuell vorhandenen Nachweis über abgelegte Verhaltensprüfung

Allgemeine Infos:
Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.
 
Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.
Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.
 
Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen.
 
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
 
Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.
 
Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.
 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro.
 
Dauer 30 Min.
Behördliche Bestattung
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Eine ordnungsbehördliche Bestattung ordnet das zuständige Ordnungsamt an, wenn sich keine bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen ermitteln lassen und wenn zudem keine Vorsorge zur Bestattung existiert. Das Ordnungsamt veranlasst die Bestattung auch, wenn die Angehörigen sich weigern, die Bestattungskosten zu übernehmen. Angehörige sind dennoch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, auch wenn sie sich nicht um die Bestattung gekümmert haben. Findet man nachträglich Angehörige des Verstorbenen, so müssen diese die Kosten der Bestattung nachträglich übernehmen.

Zu einer ordnungsbehördlichen Bestattung kommt es, wenn die nächsten Angehörigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Auch ein Bestatter kann unter bestimmten Umständen eine ordnungsbehördliche Bestattung veranlassen. Wurde ein Verstorbener bereits durch ein Bestattungsunternehmen abgeholt und in eine Kühleinrichtung überführt, müssen die Angehörigen anschließend ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Tun sie dies nicht und sind z.B. für den Bestatter plötzlich nicht mehr erreichbar, kann dieser das Ordnungsamt einschalten. In diesem Fall ist das Gesundheitsamt verpflichtet, den bestattungs- und kostentragungspflichtigen Angehörigen die verauslagten Kosten der Bestattung in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt sind oder keine Kostenübernahme vom zuständigen Sozialamt erteilt wird.

Bestattungspflichtige Angehörige, die die Kosten einer Bestattung nicht tragen können, haben die Möglichkeit der Sozialbestattung ,  bei der das Sozialamt die Kosten für die Bestattung übernimmt. Einen Antrag für eine Sozialbestattung muss man an das zuständige Sozialamt stellen.
 
Dauer 30 Min.
Beschwerde allgemein
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Dauer 30 Min.
Beschwerde Ruhestörung
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Dauer 30 Min.
Häusliche Gewalt
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Links zur Thematik:

https://skf-waldkirch.de/angebote-und-hilfe/frida-haeusliche-gewalt/

https://www.caritas-emmendingen.de/hilfe-beratung/beratung-fuer-frauen-mit-gewalterfahrung/beratung-fuer-frauen-mit-gewalterfahrung

https://www.diakonie-emmendingen.de/frida-frauenberatung-bei-haeuslicher-gewalt-im-landkreis-emmendingen/

https://integreat.app/lk-emmendingen/de/kinder-jugend-und-familie/beratungsstellen-und-hilfsangebote-2/hilfe-bei-haeuslicher-gewalt

https://frig-freiburg.de/

https://www.frauenhaus-freiburg.de/

https://www.frauenhauskoordinierung.de/

https://www.hilfetelefon.de/

https://www.gewalt-ist-nie-ok.de/de
Dauer 45 Min.
Hundevorfall
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Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574). Gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung sind Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die: 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. In § 4 der Polizeiverordnung sind die wesentlichen Pflichten zur Haltung gefährlicher Hunde festgelegt. Danach sind gefährliche Hunde insbesondere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass: • von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist, • diese außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, • sie außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine geführt werden, • am Halsband eine Kennzeichnung angebracht ist, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Außerdem muss das Tier selbst unveränderlich gekennzeichnet sein, • außerhalb des befriedeten Besitztums die Hunde einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Darüber hinausgehenden Anordnungen oder Weisungen der zuständigen Behörde ist Folge zu leisten
Dauer 30 Min.
Verkehrsüberwachung
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Dauer 30 Min.
Versammlung anmelden
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