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Leistungen
Abholung Reisepass oder Personalausweis
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Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren alten Reisepass oder Personalausweis mit.
Bei Abholung von Ausweisdokumenten für Kinder bitte an die Zustimmungserklärung denken, falls diese uns noch nicht vorliegt.

Sollten Sie Ihre Dokumente nicht persönlich abholen, ist eine ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht mitzubringen. 

Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises

Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses

Dauer 5 Min.
Abmeldung ins Ausland
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Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden. 
Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Voraussetzung:

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

 

Dauer 10 Min.
Anmeldung Wohnsitz
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Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Dazu kommen Sie bitte mit allen gültigen Ausweisdokumenten (Personalausweis und/oder Reisepass) und der ausgefüllten und unterschriebenen Wohnungsgeberbestätigung in das Einwohnermeldeamt.

Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

Bei Anmeldung von Familienmitgliedern mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Erforderliche Unterlagen:

Personalausweis und/oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung)
Dauer 30 Min.
Auskunfts-/Übermittlungssperre beantragen
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Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.

Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. 

Ähnlich schutzwürdige Interessen sind insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob die o.g. Tatsachen vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

Übermittlungssperren

Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.

  1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
     
  2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
    Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
     
  3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
    Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
     
  4. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
     
  5. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

 

Voraussetzungen:

 

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

 

Online-Verfahren:

 

Dauer 20 Min.
Beglaubigungen
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Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

Beglaubigung von Dokumenten

Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit:bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit:bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

Kosten:

5,- € je Beglaubigungsstempel

 

Besondere Hinweise:

§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:

  • Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt (siehe "Verwandte Themen" - "Personenstandsurkunde; Beantragung").
  • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.

Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.

Dauer 10 Min.
Fischereischein beantragen / verlängern
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Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.

Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen.

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Fristen:

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. 

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen

 

Dauer 20 Min.
Führungszeugnis beantragen
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Einfaches Führungszeugnis:
 

Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen können.

Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Kosten:

13,- €

 

Erweitertes Führungszeugnis:

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person
  • bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Kosten:

13,- €

 

Dauer 10 Min.
Gewerbeanzeige / -Abmeldung / -Ummeldung
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Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

  1. An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
    e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
    durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
  6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Bei der  Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).

Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

Fristen:

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.

erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
  • GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)
  • Minderjährige: Genehmigung gesetzliche Vertreter und Vormundschaftsgericht
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung

    (z.B. Amtliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder gleichwertige Urkunde sowie Gewerbezentralregisterauszug des Heimatstaates)

Kosten:

25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz

 

 

Dauer 30 Min.
Gewerbezentralregister, Antrag
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Beschreibung:

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen:

  • Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,
  • Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  • Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
  • Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.

Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen.

Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).

Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht

Kosten:

13,- €

Online-Service:
Hier  unter folgenden Link können Sie den Gewerbezentralregisterauszug auch bequem online beantragen

 

Dauer 15 Min.
Meldebescheinigung beantragen
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Auf Antrag erteilt Ihnen die Meldebehörde, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind, eine schriftliche Meldebescheinigung.

Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat  und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugsdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis, zum anerkannten Pass oder Passersatzpapier, zur eID-Karte und zum Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz sowie die AZR-Nummer. Daten zu Auskunfts- und Übermittlungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein.

Online-Verfahren:

Sie können Ihre Meldebescheinigung auch bequem online beantragen:

einfache Meldebescheinigung

erweiterte Meldebescheinigung

Kosten:

5,- €

Dauer 10 Min.
Parkausweis für schwerbehinderte Menschen
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Voraussetzungen:

Schwerbehinderte Menschen mit

  • außergewöhnlicher Gehbehinderung,
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-schränkungen, sowie
  • blinde Menschen.

 
In Bayern gilt auch der nachfolgende Personenkreis schwerbehinderter Menschen
als außergewöhnlich gehbehindert und erhält damit das Merkzeichen „aG“ im
Schwerbehindertenausweis vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
eingetragen:
mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von
wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
(und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen aus-
wirken)
mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für
Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbel-
säule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig
einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder
der Atmungsorgane.

erforderliche Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis oder Einstufungsbescheid der Regionalstelle des Zentrums Bayern für Familie und Soziales 
  • Foto des Antragstellers
Dauer 15 Min.
Personalausweis beantragen
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Voraussetzungen:

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
  • Persönliche Beantragung bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer;
  • Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
  • Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren) grundsätzlich persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • aktuelles digitales biometrisches Lichtbild (zertifizierte Fotografen oder in der Ausweisbehörde)
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
  • bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:

bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll

​Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Gebühren:

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 46,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 27,60 EUR
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden
  • Foto in der Behörde 6,00 €

 

Dauer 20 Min.
Reisepass beantragen
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Beschreibung:

 Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr

Hinweise:

  • Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
  • Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
  • Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
  • Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
  • Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.

Voraussetzungen:

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
  • Persönliche Beantragung bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer
  • Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
  • Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • aktuelles digitales biometrisches Lichtbild (zertifizierte Fotografen oder in der Passbehörde)
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR
  • Foto in der Passbehörde: 6,00 €

Express-Reisepass; Vorläufiger Reisepass:

In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.

 

Dauer 20 Min.
Umtausch Führerschein
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Entgegennahme Antrag auf Umtausch Führerschein
  • Antrag kann hier ausgefüllt werden
  • biometrisches Foto in Papierform ist erforderlich
Dauer 15 Min.
Verlusterklärung
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Bei Abhandenkommen Ihres Personalausweises  oder Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung und die Sperrung des Ausweisdokumentes erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Ausweisbehörde anzuzeigen und der bisher verlustige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei)

Dauer 15 Min.

Hinweis

Bitte wählen Sie eine oder ggf. mehrere Dienstleistungen aus und bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "Weiter".

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