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Anmeldung/Abmeldung Wohnanschrift
Abmeldung
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Wegzug ins Ausland (Abmeldung)
 

Sollten Sie Ihre Wohnung in Münster aufgeben und ins Ausland ziehen, kann die Abmeldung eine Woche vor Wegzug ins Ausland vorgenommen werden (§ 17 Abs. 2 BMG).

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands genügt es, wenn Sie sich in der neuen Stadt/der neuen Gemeinde innerhalb von zwei Wochen neu anmelden. Die Abmeldung erfolgt dann automatisch.

Abmeldung einer Nebenwohnung kann beim Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz erfolgen.

Gebühren
Es entstehen keine Kosten

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokumente

 

 

Anmeldung
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Beschreibung
Aufnahme in das Melderegister der Gemeinde Münster bei:

  • Zuzug nach Münster (Anmeldung)

Wenn Sie eine Wohnung in Münster beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Der Hauptwohnsitz ist dort anzumelden, wo man sich überwiegend aufhält.
Ehepaare müssen eine gemeinsame Hauptwohnung haben, es sei denn, es liegt ein dauerhaftes Getrenntleben vor.

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands genügt es, wenn Sie sich in der neuen Stadt/der neuen Gemeinde innerhalb von zwei Wochen neu anmelden. Die Abmeldung erfolgt dann automatisch.

Abmeldung einer Nebenwohnung kann beim Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz erfolgen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass (bei nicht europäischen Ausweisdokumenten Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitel, ausgenommen erstmaliger Zuzug aus dem Ausland)
  • Wohnungsgeberbescheinigung (Achtung: der Mietvertrag ist nicht ausreichend!!!)
  • Nachweis über den Familienstand: Verheiratet: Heiratsurkunde
  • Geschieden: Rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Ausländische Urkunden müssen als internationale Urkunden (EU-Länder) bzw. in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
  • Bei Wiederzuzug aus dem Ausland:  Die letzte inländische  Adresse muss vorliegen
  • Zuzug aus dem Ausland: Bei minderjährigen Personen Geburtsurkunde oder Nachweis des Sorgerechts (Internationale Geburtsurkunde oder deutsche Übersetzung, gilt auch für die Sorgerechtserklärung)
  • Bei Ausweisdokumenten, auf denen kein Geburtsort verzeichnet ist: Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Geburtsort: Geburtsurkunde
  • Bei erstmaligem Zuzug aus dem Ausland wird um das persönliche Erscheinen aller anzumeldenden Personen gebeten
  • Erfolgt die Anmeldung eines minderjährigen Kindes mit einer sorgeberechtigten Person, ist der Nachweis über das Sorgerecht oder die Einverständniserklärung der zweiten sorgeberechtigten Person vorzulegen + Kopie Personalausweis
  • Bei Erledigung der Anmeldung durch Dritte muss ebenfalls das Ausweisdokument des/der Meldepflichtigen sowie ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt werden

Gebühr:
Keine

Formulare
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt)

Nebenwohnung Abmeldung
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Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei nicht europäischen Ausweisdokumenten Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitel, ausgenommen erstmaliger Zuzug aus dem Ausland)
Nebenwohnung Anmeldung
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Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei nicht europäischen Ausweisdokumenten Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitel, ausgenommen erstmaliger Zuzug aus dem Ausland)
  • Wohnungsgeberbescheinigung
Statuswechsel Nebenwohnung wird Hauptwohnung
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Beschreibung
Änderungen des Melderegisters bei:

  • Änderung der Nebenwohnung in Hauptwohnung in Münster (Statuswechsel)

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung in Münster jetzt überwiegend nutzen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen in Münster einen Statuswechsel vornehmen.

Gebühren
Es entstehen keine Kosten

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei nicht europäischen Ausweisdokumenten Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitel,)
  • Wohnungsgeberbescheinigung (wenn diese bei Anmeldung des Nebenwohnsitzes noch nicht vorgelegt wurde)
  • Erfolgt der Statuswechsel eines minderjährigen Kindes mit einer sorgeberechtigten Person, ist der Nachweis über das Sorgerecht oder die Einverständniserklärung der zweiten sorgeberechtigten Person vorzulegen. Die Unterschrift auf der Einverständniserklärung muss öffentlich beglaubigt sein
  • Bei Erledigung des Statuswechsels durch Dritte muss ebenfalls das Ausweisdokument des/der Meldepflichtigen sowie ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt werden

Formulare
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt)

Ummeldung (innerhalb der Gemeinde)
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Änderungen des Melderegisters bei:

  • Umzug innerhalb der Gemeinde Münster (Ummeldung)

Bei einem Umzug innerhalb von Münster, egal ob Münster Haupt- oder Nebenwohnung ist, müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen ummelden.

Gebühren
Es entstehen keine Kosten

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass (bei nicht europäischen Ausweisdokumenten Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitel)
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Erfolgt die Ummeldung eines minderjährigen Kindes mit einer sorgeberechtigten Person, ist der Nachweis über das Sorgerecht oder die Einverständniserklärung der zweiten sorgeberechtigten Person vorzulegen + Kopie Personalausweis
  • Bei Erledigung der Ummeldung durch Dritte muss ebenfalls das Ausweisdokument des/der Meldepflichtigen sowie ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt werden
Beantragung BPA/RP
Abholung Personalausweis
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Erforderliche  Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

Gebühr:

  • Keine

Formulare
Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises (Einwohnermeldeamt)

Abholung Reisepass
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Erforderliche  Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Vollmacht zur Abholung des Reisepasses

Gebühr:

  • Keine
Beantragung Personalausweis
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Beschreibung
Der Personalausweis hat folgende Merkmale:

  • Scheckkartenformat
  • Postleitzahl vor dem Wohnort
  • Chip im Ausweis
  • Online-Ausweisfunktion für den Einsatz im Internet und an Automaten (auf Wunsch und erst nutzbar ab 16 Jahren)
  • Digitales Lichtbild und Fingerabdrücke zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Inhaber
  • Vorbereitet für die Unterschriftsfunktion mit der qualifizierten elektronischen Signatur (separat und nicht auf der Gemeindeverwaltung zu erwerben)
  • Erweiterte Sicherheitsmerkmale und besonderer Schutz der biometrischen Daten

Weitere Informationen zu dem neuen Personalausweis finden Sie hier: Personalausweisportal

Ein vor dem 24. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis ist 6 Jahre gültig.

Ein ab dem 24. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist 3 Monate gültig.

Gebühren
Personalausweis für Antragssteller unter 24 Jahren: 22,80 €
Personalausweis für Antragssteller über 24 Jahren: 37,00 €
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Einschalten bzw. Ausschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN: gebührenfrei
Änderung der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei

Benötigte Unterlagen

  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate) !!
  • Alter oder aktueller Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis
  • Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunde
  • Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
  • Bei Minderjährigen unter 16 Jahren müssen beide Elternteile schriftlich zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (Bitte Antrag BPA/RP für Minderjährige beachten und mitbringen)
  • Bei der Beantragung unter 16 Jahren muss ein Elternteil anwesend sein. (Ausweis oder Pass des nicht anwesenden Elternteils ist zwecks Unterschriftsabgleich vorzulegen!)
  • Persönliche Antragstellung erforderlich (Kinder müssen zur Antragstellung anwesend sein), keine Vertretung – auch nicht mit Vollmacht – möglich; hingegen ist die Abholung Ihres endgültigen Dokuments durch Dritte mit Vollmacht möglich.

Formulare
Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises (Einwohnermeldeamt)

Rechtsgrundlagen:

Beantragung Reisepass
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Beschreibung
Sie benötigen einen Reisepass? Welche Länder bei Einreise auf einen Reisepass bestehen, erfragen Sie bitte beim zuständigen Konsulat oder im Internet unter Auswärtiges Amt.

Wir weisen darauf hin, dass sich Einreisebestimmungen kurzfristig ändern können und nur die Auskünfte der zuständigen Konsulate oder des Auswärtigen Amtes deshalb bindend sind.

Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist nur in besonderen Einzelfällen und nur nach Vorlage entsprechender Unterlagen möglich.

Der vorläufige Reisepass ist nicht für die visumfreie Einreise in die USA zugelassen.

Ein vor dem 24. Lebensjahr ausgestellter Reisepass ist 6 Jahre gültig.
Ein ab dem 24. Lebensjahr ausgestellter Reisepass ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Reisepass ist 1 Jahr gültig.

 

Gebühren
Reisepass 32 Seiten (unter 24 Jahren) 37,50 €
Reisepass 32 Seiten (über 24 Jahren) 70,00 €
Reisepass 48 Seiten (unter 24 Jahren) 59,50 €
Reisepass 48 Seiten (über 24 Jahren) 92,00 €
vorläufiger Reisepass 26,00 €
Express-Reisepass 32 Seiten (unter 24 Jahren) 69,50 €
Express-Reisepass 32 Seiten (über 24 Jahren) 102,00 €
Express-Reisepass 48 Seiten (unter 24 Jahren) 91,50 €
Express-Reisepass 48 Seiten (über 24 Jahren) 124,00 €

 

Benötigte Unterlagen

  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate) !!
  • Alter oder aktueller Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass
  • Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunde
  • Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
  • Dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen beide Elternteile schriftlich zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (Bitte Antrag BPA/RP für Minderjährige beachten und mitbringen)
    Das Zustimmungsformular muss in jedem Fall ausgefüllt zur Antragsstellung mitgebracht werden.
  • Bei der Beantragung unter 18 Jahren muss ein Elternteil anwesend sein. (Ausweis oder Pass des nicht anwesenden Elternteils ist zwecks Unterschriftsabgleich vorzulegen!)
  • Persönliche Antragstellung erforderlich (Kinder müssen zur Antragstellung anwesend sein), keine Vertretung – auch nicht mit Vollmacht – möglich; hingegen ist die Abholung Ihres endgültigen Dokuments durch Dritte mit Vollmacht möglich.
Rechtsgrundlagen:
eID-Karte für EU-Bürger
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Immer mehr Verwaltungsdienstleistungen und Services von Privatunternehmen verlagern sich ins Internet. Wer dabei auf „Nummer sicher“ gehen will, nutzt dafür die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels. Doch Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen diesen Ausweis nicht. Damit auch sie sich auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen können, kommt jetzt die eID-Karte für Unionsbürger. So kann die Online-Ausweisfunktion immer häufiger in Deutschland und im europäischen Ausland einfach, schnell und sicher verwendet werden.

 

Die eID-Karte, die von Unionsbürgern ab 16 Jahren beantragt werden darf, ist für zehn Jahre gültig. Die Karte, die von der Bundesdruckerei GmbH produziert wird, kostet eine Gebühr von 37 Euro. Sie soll ausschließlich zur Teilnahme an der deutschen bzw. europäischen eID-Infrastruktur dienen, ist aber kein Ausweisdokument. Durch die Karte wird die Online-Ausweisfunktion künftig einem größeren Personenkreis zugänglich sein. Die Bundesregierung will damit Maßstäbe im europaweiten Wettbewerb der eID-Systeme setzen.

 

Deutsche Online-Nutzer können sich im Netz sicher über die Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises authentifizieren. In Deutschland lebenden Ausländern ist dies durch die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels möglich. Damit lassen sich auf hohem Vertrauensniveau beispielsweise über das Internet Bankkonten eröffnen, SIM-Karten aktivieren und Verwaltungsleistungen beantragen. EU-Bürger aber, die beispielsweise in Deutschland leben und arbeiten, sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums konnten diese sichere Form der elektronischen Identifikation bislang nicht nutzen. Das ändert sich jetzt mit der eID-Karte für Unionsbürger, die am 1. Januar 2021 eingeführt wurde. Basis dafür ist das eID-Karte-Gesetz (eIDKG).

 

EU-Bürger könnten sich einfach und auf hohem Vertrauensniveau online bei deutschen E-Government- sowie privatwirtschaftlichen Angeboten ausweisen. Denkbar wäre etwa, ein Konto oder ein De-Mail-Konto online zu eröffnen, BAföG oder eine Rentenauskunft digital zu beantragen oder sich bei ELSTER zu registrieren. 

 

Welche deutschen Behörden die eID-Karte ausgeben, bestimmen die Bundesländer. Unionsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland können die eID-Karte beim Auswärtigen Amt beantragen. Auch deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und deshalb bislang keinen Zugang zur Online-Ausweisfunktion hatten, profitieren künftig von der eID-Karte: Sie können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik beantragen.

Neusetzen PIN/Einschalten eID Funktion BPA
Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht
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Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Voraussetzungen

  • Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben
    Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:
    • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
    • Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
    • Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Kein gültiges Ausweis-Dokument
    Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag (Übersendung per Post möglich)
    Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular „Befreiung Ausweispflicht“; siehe Abschnitt „Formulare“ auf unserer Homepage
  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können
    zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
  • Soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
    • Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

 
RP/BPA Änderung Anschrift bzw. Wohnort
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BITTE BEACHTEN!!!!  DAS IST KEINE ANMELDUNG BZW. UMMELDUNG IHRES WOHNSITZES

DIE ENTSPRECHENDEN TERMINE SIND UNTER ANMELDUNG / UMMELDUNG ZU BUCHEN

vorläufigen Personalausweis beantragen
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Ihr Personalausweis ist bereits abgelaufen oder in Verlust geraten?
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, falls Sie für einen konkreten Anlass sofort einen Personalausweis benötigen.

Der vorläufige Personalausweis ist in erster Linie ein Ersatzpapier zur vorübergehenden Erfüllung der Ausweispflicht. Seine Gültigkeit beträgt bis zu 3 Monate.

Wenn Sie kurzfristig eine Auslandsreise antreten wollen, empfehlen wir Ihnen eher die Beantragung eines Reisepasses, da vorläufige Personalausweise grundsätzlich nicht zur Einreise in andere Länder ausreichen (Ausnahme: einige EU-Länder).

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • Persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich
    Der Ausweisbewerber (auch minderjährige Personen) muss bei der Antragstellung anwesend sein.
  • Minderjährige Personen
    Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Das sind in der Regel beide Elternteile, wenn sie miteinander verheiratet sind.
  • Sie sind in Münster (Hessen) mit einer Wohnung angemeldet
    Wenn Sie in Münster (Hessen) mit Nebenwohnung angemeldet sind, ist für die Ausstellung des Ausweises die Zustimmung der Personalausweisbehörde am Ort Ihrer Hauptwohnung notwendig; sie wird vom Bürgeramt eingeholt.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
  • 1 aktuelles Lichtbild (biometriefähig) (nicht älter als 6 Monate) !!
  • Bisheriger Personalausweis, wenn vorhanden
    Ein vorhandener Personalausweis ist auch dann dem Bürgeramt vorzulegen, wenn dieser bereits abgelaufen ist.

Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 10,00 Euro.
Hinweis: Bei Antragstellung am Ort der Nebenwohnung wird ein Zuschlag in Höhe von 13,00 Euro erhoben.

vorläufigen Reisepass beantragen
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Nur wenn weder ein ePass noch ein ePass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 4 Werktage, wenn der Antrag bis 11 Uhr im Bürgeramt gestellt wird) rechtzeitig bis zum Antritt der Reise ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Passes beträgt längstens 1 Jahr.
Er kann nicht verlängert werden.

Erkundigen Sie sich daher bitte unbedingt vorher, ob in Ihrem Reiseland der vorläufige Pass auch anerkannt wird (siehe "Reiseratgeber des Auswärtigen Amtes")!

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • Auch Expresspassausstellung ist bis zum Reiseantritt nicht mehr möglich.
  • Persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
  • Der Passbewerber muss bei der Antragstellung anwesend sein.
  • Sie sind in Münster (Hessen) mit einer Wohnung angemeldet
    Wenn Sie in Münster (Hessen) mit Nebenwohnung angemeldet sind, ist für die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses die Zustimmung der Passbehörde am Ort Ihrer Hauptwohnung notwendig; sie wird vom Bürgeramt eingeholt.
  • Reisepass für Kinder und Jugendliche
    Für Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren beachten Sie bitte die Hinweise zum Kinderreisepass.

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles Lichtbild (biometriefähig) (nicht älter als 6 Monate)!!
  • Staatsangehörigkeitsabfrage
    Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV -) vom 23. Dezember 2009 - GMBl. S. 1686 - ist bei Beantragung eines Passes die Passbewerberin/der Passbewerber hinsichtlich des Bestehens bzw. Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu befragen.
    Der hierfür notwendige Vordruck wird bei Antragstellung im Bürgeramt bereitgehalten.
  • alter Reisepass
    ist nur erforderlich, wenn der Reisepass noch nicht durch eine Passbehörde entwertet wurde
  • Personalausweis
    soweit bisher kein Reisepass vorhanden ist
  • Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch
    Die Vorlage Urkunde kann nur erforderlich werden,
    - wenn Sie bisher keinen Personalausweis oder Reisepass besessen haben oder
    - wenn Abweichungen mit Eintragungen im Melderegister festgestellt werden.
  • Nachweis über eine unmittelbar bevorstehende Reise z.B. Reisevertrag, Flugtickets o.ä.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 26,00 Euro.
Bei Antragstellung am Ort der Nebenwohnung verdoppelt sich die Gebühr und es können Auslagen erhoben werden.

Sonstiges
Ausdruck SteuerID
Aufenthalts-/Melde-/Haushaltsbescheinigung
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Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung über Ihren Wohnsitz in Münster aus.
Eine einfache Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, d.h. sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist. Einzelheiten wie zum Beispiel Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt.

Eine erweiterte Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur einfache Meldebescheinigung auch Angaben über Familienstand, Meldezeiten und Staatsangehörigkeit.

 

Gebühren

  • Aufenthalts- und Meldebescheinigung: 10,00 €
  • Haushalts- und Meldebescheinigungen, die Sie bei Agentur für Arbeit und Sozialamt vorlegen müssen: kostenlos

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht bei nicht persönlichem Erscheinen
Beglaubigung
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Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:

das Original wurde von einer deutschen Behörde – in deutscher Sprache -  ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schulzeugnisse (keine Privatschule)
  • Diplomzeugnisse/-Urkunden, Approbationsurkunden, IHK-Zeugnisse
  • Deutsche Personalausweise/deutsche Reisepässe, Fahrzeugscheine, etc. (dient nicht als Ersatzdokument und ist nicht im Ausland gültig)
  • Reisevollmacht für Kinder unter 18 Jahren (Mustervordrucke stellt z.B. der ADAC zur Verfügung)
  • Unterschriften unter Vollmachten um beispielsweise ein Auto über die Grenze zu fahren
  • Urkunden ausgestellt durch ein Deutsches Konsulat
Beglaubigt werden keine Dokumente zur Vorlage bei z.B. Bank, Grundbuchamt, Vereinsregister.

Die Unterschriften die von uns beglaubigt werden sollen dürfen erst vor Ort geleistet werden.
Eine bereits geleistete Unterschrift können wir nicht mehr beglaubigen.

 

Für alle anderen Dokumente (öffentliche Beglaubigung) sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Hierzu gehören u.a. Beglaubigungen von:

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten (z.B. Grundbucheintragung, zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Eintragungen bzw. Änderungen im Vereins- oder Handelsregister (z.B. Vereinsregistereintrag, zuständig ist das Amtsgericht)
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts (z.B. Vormundschaft, Testament, Nachlass)
  • Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
  • Eidesstattliche Erklärungen
  • Lohn- und Gehaltsabtretungen (für Kredit)
  • Versicherungen
  • Unterschriften für Bankgeschäfte (z.B. Kontoeröffnung)
  • Ausländische Dokumente (mit deutscher Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher beim Ortsgericht möglich)
  • Ausländische Personenstandsurkunden (Geburt/Heirat/Tod usw.) dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden
  • Apostillen


Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Für weitere Auskünfte bezüglich der Apostille wenden Sie sich bitte an das Team des Internationalen Urkundenverkehrs  beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 21, Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt, Tel.:  06151 / 12-5302, Fax: 06151 / 12-5926 oder Email: Internationaler-Urkundenverkehr@rpda.hessen.de


Gebühren
6,00 € pro Unterschriftsbeglaubigung
3,00 € pro beglaubigter Seite                                                                                                                6,00 €  von 1 - 10 Seiten  und  0,60 € pro weitere Seite
0,50 € pro Kopie die hier im Hause angefertigt wird

Benötigte Unterlagen

  • Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
  • Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind ein Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll.
Fischereischein
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Sie möchten einen Fischereischein um an hessischen Gewässern angeln zu können.
Fischereischeine werden für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellt.
Der Jugendfischereischein kann von 10 bis 16 Jahren ohne vorherige Prüfung
erworben werden – er erlaubt das Angeln aber nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
Der Jugendfischereischein wird nur bis zum 16. Lebensjahr verlängert.
Der reguläre Fischereischein kann ab 14 Jahren gegen Nachweis der bestandenen Fischerprüfung erworben werden.
Für die Erstausstellung ist immer eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Verlängerungen können persönlich – oder mit Vollmacht – durch Dritte vorgenommen werden.
Bei der Neuausstellung (wenn bereits ein alter Fischereischein vorhanden ist) sowie bei einer Verlängerung des Fischereischeines ist es erforderlich ein Führungszeugnis zu beatragen.
Das Führungszeugnis können Sie unter persönlicher Vorsprache bei uns beatragen.
Die Gebühr beträgt 13,00 €.
Bei einem Zuzug nach Hessen wird ein in einem anderen Bundesland erworbener Fischereischein nach Ablauf seiner Gültigkeit umgeschrieben und verlängert. Staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen anderer Bundesländer sind der hessischen Fischerprüfung gleichgestellt.

Gebühren
Jugendfischereischein (Kalenderjahr)    7,50 €
Fünfjahresjugendfischereischein    23,00 €
Jahresfischereischein (Kalenderjahr)    17,50 €
Fünfjahresfischereischein    45,00 €
Zehnjahresfischereischein    86,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Prüfungszeugnis
  • 1 neues Lichtbild bei Neuausstellung
  • falls vorhanden, bisheriger Fischereischein
  • Führungszeugnis  bei Neuausstellung (wenn bereits ein alter  Fischereischein vorhanden ist) und Verlängerung
Führungszeugnis
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Auszug aus dem Bundeszentralregister
Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen.
Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
    Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Als Antragsteller/in können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetztes (BZRG) auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffen­den Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Be­zirk sie sich gewöhnlich aufhalten.

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Ge­schäfts­unfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Gebühren
13,00 €
Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.

Benötigte Unterlagen

  • Der Antrag ist persönlich zu stellen
  • Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
  • Personalausweis/Reisepass
  • Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Gewerbezentralregisterauszug
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Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).  Gewerbezentralregisterauszüge können für folgende Anliegen beantragt werden:
•    Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
•    um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
•    Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
•    bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Wenn Sie für sich als Person ein Gewerbezentralregisterauszug benötigen, bringen Sie bitte Ihren Personalausweis sowie 13,00 € mit sowie die Anschrift der Behörde, bei der es vorgelegt werden muss.
Wenn Sie im Besitz des neuen Personalausweises mit eingeschalteter Online-Funktion sind, haben Sie jetzt auch die Möglichkeit, einen Gewerbezentralregisterauszug online zu beantragen. Hierzu folgen Sie bitte folgendem Link: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

KFZ-Schein Änderung
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Bei Ummeldung im Landkreis Darmstadt – Dieburg (ausgenommen Stadt Darmstadt) kann der Fahrzeugschein auch umgeschrieben werden, wenn dieser noch nicht durch ein Meldeamt zuvor geändert worden ist. Gebühren für die KFZ-Änderung betragen 11,10 €.

Kirchenaustritt
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Ab dem 1. März 2017 sind in Hessen nicht mehr die Amtsgerichte, sondern die örtlichen Gemeindeverwaltungen (Bürgerämter / Meldebehörden) für den Kirchenaustritt zuständig.

Gebühren
30,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Persönliche Antragstellung erforderlich, keine Vertretung – auch nicht mit Vollmacht – möglich

Weitere Informationen
Informationsblatt der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zum Kirchenaustritt

Lebensbescheinigung
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LEBENSBESCHEINIGUNG ZUR VORLAGE BEI DER RENTENVERSICHERUNG AUSSTELLUNG

Als Nachweis kann die Rentenversicherung von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Diese ist ein amtliches Dokument, welches von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt wird.

Sie können die Lebensbescheinigung persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.

Muss die Lebensbescheinigung vom Rentenbezieher unterschrieben werden, so ist das persönliche Erscheinen zwingend erforderlich.

 

AN WEN MUSS ICH MICH WENDEN?

Meldebehörde oder das zuständige Bürgeramt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes

WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlichem Antrag: formloser Antrag
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen auf Anforderung

WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?

  • Lebensbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung: kostenfrei.
  • Zum Nachweis für ausländische Rentenversicherungsträger und für private Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten): kostenpflichtig  (10,00 €)                                                                                                                                                    

Bei schriftlichen Anfragen ist die Gebühr von 10,00 € auf das Konto der Behörde zu überweisen, an die Sie Ihren Antrag richten.

Die Lebensbescheinigung wird bei persönlichem Antrag in der Regel sofort ausgestellt.

Bei schriftlicher Beantragung und Zustellung kann die Ausstellung der Bescheinigung einige Tage dauern.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

Informationen aus dem Hessenfinder

Nachreichung Unterl./Klärung Meldeverhältnisse usw
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Klärung der Sachverhalte durch die Sachbearbeiter

Öffentlich-rechtliche Namensänderung
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Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur in bestimmten Einzelfällen möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Namen der Fall, die Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache mit sich bringen, anstößig oder lächerlich klingen.

 

Änderungen von Vornamen werden durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Münster entschieden.

Über die Änderung von Familiennamen entscheidet der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

Voraussetzung zu Namensänderungen sind:
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung
- die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Asylberechtigung
- Wohnsitz in Münster (Hessen)

Anträge und Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie für den Einzelfall im Zimmer 4 im Rathaus.

Gebühren:        Die Gebühr für die Namensänderung beträgt 160,00 €.

 

Seit dem 1. November 2018 gibt es die Möglichkeit, seinen zweiten Vornamen auch offiziell in den Passdokumenten zum ersten Vornamen zu machen. Damit kam der Gesetzgeber dem Wunsch vieler Bürger nach, die als Rufnamen nicht ihren ersten sondern ihren zweiten Vornamen etabliert hatten.

Die Reihenfolge der Vornamen kann nun durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden.

Untersuchungsberechtigungsschein
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Was ist mitzubringen?

  • Personalausweis/Reisepass
  • Bescheinigung vom Arbeitgeber (nur für Nachuntersuchung)


Danach werden für Jugendliche, die mindestens 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind Berechtigungsscheine ausgestellt. Die Aushändigung erfolgt an den Berechtigten selbst oder bei Vorlage eines Ausweisdokumentes an einen Elternteil. Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Sperren
Auskunftsssperre
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Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister
(§ 51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt grundsätzlich nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Eine pauschale Begründung, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, Polizeibeamtin oder Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt, Vollstreckungsbehörde, Justizvollzugsanstalt) als „gefahrgeneigte Tätigkeit“ einzustufen ist, reicht alleine nicht aus, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen.

Zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe müssen Tatsachen vorliegen, die eine abstrakte Gefahr für die benannten Rechtsgüter durch die Melderegisterauskunft darlegen. Das setzt hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können
(BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 6 B 49/16).


Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Bitte bringen Sie mit:

Ausweis und bei Auskunftssperre Belegung durch Unterlagen von Polizei, Gericht oder Arztberichte 

 

Formulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Münster:  www.muenster-hessen.de  

Übermittlungssperre
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Übermittlungssperren

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetztes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift).

Wogegen können Sie widersprechen?

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG widersprechen.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

 

Formulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Münster:  www.muenster-hessen.de  

Hinweis

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