Gemäß § 62 (1) PStG (Personenstandsgesetz) sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Informationen zur Zuständigkeit für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden finden Sie auf http://www.steinau.eu
Gebühren:
- erste Urkunde/ begl. Abschrift 12,00 €, jede weitere Urkunde/ begl. Abschrift 6,00 €
Ein Kostenbescheid zur Überweisung wird ausgestellt.
Dauer 20 Min.