Gemäß § 29 Abs. 4 HFischG dürfen Jugendliche im Alter von zehn bis 16 Jahren zukünftig ohne einen Fischereischein die Fischerei in Begleitung ausüben. Die Erteilung eines Jugendfischereischein-Dokuments ist somit nicht mehr vorgesehen und auch nicht in der Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 HFischG geregelt. Nach § 35 Abs. 1 HFischG haben Jugendliche jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe zu entrichten. Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Fischereiabgabe ist bei der zuständigen Gemeinde zu entrichten, sodann wird die Bescheinigung über die Zahlung der Jugendfischereiabgabe ausgestellt.
Zeitraum Fischereiabgabe Gebühr
1 Jahr 3,50 € 3,00
2 Jahre 7,00 € 3,00
3 Jahre 10,50 € 3,00
4 Jahre 14,00 € 3,00
Dauer 20 Min.