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Termin
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Bestätigung
Leistungen
Abholung Müllsack
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Restmüllsäcke/Biobafallsäcke 3,50 pro Stück 
Dauer 5 Min.
Abholung Personalausweis
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Abholung des Personalsausweis. 
  • Alten oder vorläufigen Personalausweis mitbringen
Dauer 15 Min.
Abholung Reisepass
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  • Alten oder vorläufigen Reisepass mitbringen
Wir bitten um Beachtung, dass es aufgrund eines Produktionsstaus der Bundesdruckerei zu einer Bearbeitungszeit von bis zu 12 Wochen kommen kann.
Dauer 15 Min.
An- Ab- oder Ummeldung (pro Person)
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Hier finden Sie weitere Informationen zur An- Ab oder Ummeldung eines Wohnsitz. 

Bitte bringen Sie Ihe Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) sowie eine Wohnungsgeberbestätigung mit.

Hier können Sie die Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei Ihrem Vermieter runterladen. 
Dauer 45 Min.
An-/Abmeldung eines Hundes
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Dauer 15 Min.
Anzeigeaufnahme Amtsblatt
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Anzeigeannahmen für das Amtsblatt.
Dauer 15 Min.
Beantragung Personalausweis/ vorläufiger BPA
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Beantragung eines Personalausweis.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Beantragung eines vorläufigen Personalsausweises. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalausweis nur ausgestellt werden kann, wenn das mitgebrachte Foto biometrisch und nicht älter als 6 Monate ist. 
 
Dauer 20 Min.
Beantragung Reisepass
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Beantragung eines Reisepass. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Pass nur ausgestellt werden kann, wenn das mitgebrachte Foto biometrisch und nicht älter als 6 Monate ist. 

Wir bitten um Beachtung, dass es aufgrund eines Produktionsstaus der Bundesdruckerei zu einer Bearbeitungszeit von bis zu 12 Wochen kommen kann.
Dauer 20 Min.
Beglaubigungen max. 10 Kopien
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Hier finden Sie weitere Informationen zu Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften. 

Personenstandsurkunden können nur vom zuständigen Standesamt geblaubigt werden, nicht vom Bürgerservice. 
Dauer 30 Min.
Eintragung Übermittlungssperre
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Fischereiabgabe Jugend 10-16 Jahre
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Gemäß § 29 Abs. 4 HFischG dürfen Jugendliche im Alter von zehn bis 16 Jahren zukünftig ohne einen Fischereischein die Fischerei in Begleitung ausüben. Die Erteilung eines Jugendfischereischein-Dokuments ist somit nicht mehr vorgesehen und auch nicht in der Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 HFischG geregelt. Nach § 35 Abs. 1 HFischG haben Jugendliche jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe zu entrichten. Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Fischereiabgabe ist bei der zuständigen Gemeinde zu entrichten, sodann wird die Bescheinigung über die Zahlung der Jugendfischereiabgabe ausgestellt.

Zeitraum          Fischereiabgabe      Gebühr
1 Jahr              3,50 €                        3,00
2 Jahre            7,00 €                        3,00
3 Jahre            10,50 €                      3,00
4 Jahre            14,00 €                      3,00
 
 
Dauer 20 Min.
Fischereischein 1 Jahr/Sonderfischereischein
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Ausstellung eines Fischererschein.
Bitte teilen Sie in den Notizen mit, ob es sich um eine Verlängerung handelt. 
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Fischereischein noch nicht abgelaufen ist. 
Die Gebühren für eine Verlängerung und eine Neuaustellung betragen das Gleiche.
Dauer 20 Min.
Fischereischein 10 Jahre
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Ausstellung eines Fischererschein.
Bitte teilen Sie in den Notizen mit, ob es sich um eine Verlängerung handelt. 
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Fischereischein noch nicht abgelaufen ist. 
Die Gebühren für eine Verlängerung und eine Neuaustellung betragen das Gleiche.
Dauer 20 Min.
Fischereischein 5 Jahre
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Ausstellung eines Fischererschein.
Bitte teilen Sie in den Notizen mit, ob es sich um eine Verlängerung handelt. 
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Fischereischein noch nicht abgelaufen ist. 
Die Gebühren für eine Verlängerung und eine Neuaustellung betragen das Gleiche.
Dauer 20 Min.
Friedhofsangelegenheiten für Wißmar u. Launsbach
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Dauer 30 Min.
Gewerbe An-, Ab- Ummeldung
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GEZ-Gebührenbefreiung
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Lastenzuschuss
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Wie der Mietzuschuss dient der Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Die Gewährung des Lastenzuschusses kommt dann infrage, wenn die Wohnkosten bei selbst genutztem Wohneigentum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten übersteigen.

Wer kann Lastenzuschuss beantragen?
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung
  • Eigentümer eines Eigenheimes
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als drei Wohnungen und wenn der Eigentümer eine der Wohnungen selbst bewohnt)
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchsrechten
  • Erbbauberechtigte
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle (nur bei einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle mit einer Trennung des Wohnraums vom Wirtschaftsteil und einem Wohngeldlastennachweis für den bewohnten Wohnraum).
Besitzer von Eigenheimen, die selbst in dem Objekt wohnhaft sind, aber auch dort Geschäftsräume unterhalten, erhalten in diesem Fall keinen Lastenzuschuss, sondern lediglich das Wohngeld als Mietzuschuss.

Wer ist vom Anspruch ausgeschlossen?

Wie im Falle des Mietzuschusses ist auch der Lastenzuschuss für folgende Personengruppen ausgeschlossen:


Welche Belastungen sind zuschussfähig?

Als Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums, die lastenzuschussfähig sind, kommen folgende Kosten in Betracht

  • Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, die zum Bau, Erwerb oder Verbesserung des Wohneigentums dienen
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)
  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben
  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim
  • bestimmte Heizkosten
  • Verwaltungskosten


Wie hoch ist der Lastenzuschuss?

Steht der Anspruch auf Gewährung des Lastenzuschusses dem Grunde nach fest, hängt seine konkrete Höhe insbesondere von nachfolgenden Faktoren ab

  • Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
  • Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbst genutzte Wohneigentum
Beantragt wird der Lastenzuschuss wie der Mietzuschuss auch beim zuständigen Wohngeldamt. Gewährt wird er maximal für ein Jahr, danach erfolgt eine Bedarfsprüfung.
Dauer 30 Min.
Lebensbescheinigung
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  • Ausweis und/oder Reisepass, falls keine Ausweise vorhanden sind Geburtsurkunde
  • Die antragstellende Person muss persönlich anwesend sein.

Gebührenfrei

Dauer 10 Min.
PIN setzen Personalausweis
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Dauer 10 Min.
Rentenangelegenheiten
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Dauer 30 Min.
Sozialhilfeanträge
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Dauer 30 Min.
Taxigutscheine
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Dauer 15 Min.
Traugespräch
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Bei Fragen bitte telefonisch unter der 06406/3032 anrufen. 
Dauer 30 Min.
Wohnort im Reisepass ändern
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Dauer 10 Min.

Hinweis

Bitte wählen Sie eine oder ggf. mehrere Dienstleistungen aus und bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "Weiter".

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