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Bestätigung
Leistungen
Absprache zur Eheschließung
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Beschreibung der Leistung
Für die bereits angemeldete Eheschließungen sind noch einige Dinge zu klären (Musikauswahl, Ringwechsel, Trauzeugen usw.) sowie Gebühren zu begleichen.

Gebühren
30,00 EUR Eheschließung vor einem anderen Standesamt
100,00 EUR Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten (Mittwoch, Freitag ab 12 Uhr und an Samstagen)
10,00 EUR Eheurkunde, jede weitere Urkunde 5,00 €
50,00 EUR Miete für die Villa am Bernsteinsee/Seensucht´s Alm

Erforderliche Unterlagen
  • Ausweisdokument
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
 
Dauer 30 Min.
Anmeldung Eheschließung
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Beschreibung der Dienstleistung
Um heiraten zu können, muss die Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt durch die Verlobten angemeldet und das Vorliegen der Ehevoraussetzungen durch das Standesamt geprüft werden. Eine Anmeldung ist frühestens 6 Monate vor dem Termin der Eheschließung möglich.
 
Gebühren
50,00 EUR für die Prüfung der Ehevoraussetzungen
100,00 EUR für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, unter Beachtung ausländischen Rechts
100,00 EUR bei Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten (Mittwoch, Freitag ab 12 Uhr und an Samstagen)
10,00 EUR Eheurkunde, jede weitere Urkunde 5,00 €
50,00 EUR Miete für die Villa am Bernsteinsee/Seensucht´s Alm
 
Erforderliche Unterlagen

Beide Partner sind ledig:

wenn außerhalb von Bitterfeld-Wolfen geboren:
  • Beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters 
  • Personalausweis oder Reisepass
wenn in Bitterfeld-Wolfen geboren:
  • Personalausweis oder Reisepass
ist ein gemeinsames Kind vorhanden:
  • Geburtsurkunde dieses Kindes
Befindet sich der Hauptwohnsitz eines Partners nicht in Bitterfeld-Wolfen, muss eine erweiterte Meldebescheinigung von der zuständigen Meldebehörde vorgelegt werden. Die einfache Meldebescheinigung ist nicht ausreichend.

wenn beide Partner schon verheiratet waren zusätzlich: 
  • Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Ehebuch der letzten Ehe mit Auflösung, d. h. Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten. In Ausnahmefällen genügen die Eheurkunde bzw. die beglaubigte Ablichtung aus dem Ehebuch mit dem Eintrag dieser Auflösungen.
Zusätzliche Hinweise

Bei Aussiedlern benötigen wir zusätzlich:
  1. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
  2. Registrierschein
  3. Bescheinigung über alle Namenserklärungen (z. B. nach § 94 BVFG oder zum Ehenamen)
Bei eingebürgerten Beteiligten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde
 
Wichtig!
Legen Sie bitte immer Originaldokumente vor. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Sämtliche ausländischen Urkunden bedürfen der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten bedürfen die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft. 
 

Eheschließung im Ausland:
  • unbedingt beim Standesamt vorsprechen, da je nach Wunschland unterschiedliche Erfordernisse zu beachten sind
Eheschließung mit Ausländerbeteiligung:
  • unbedingt beim Standesamt vorsprechen, da die erforderlichen Unterlagen von Land zu Land unterschiedlich, evtl. noch Legalisationen anzubringen oder inhaltliche Überprüfungen notwendig sind.

Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
Dauer 45 Min.
Beratung Ehe mit Auslandsbeteiligung
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Beschreibung der Leistung

Eheschließung mit Ausländerbeteiligung
Ausländische Mitbürger dürfen in Deutschland grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, dass der Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB). Für die Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg zuständig.

Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist durch das für die Eheschließungsanmeldung zuständige Standesamt in einer Niederschrift aufzunehmen und zur Entscheidung über den Antrag vorzubereiten.

Sie müssen unbedingt beim Standesamt vorsprechen, da die erforderlichen Papiere von Land zu Land unterschiedlich sind und eventuell noch Legalisationen anzubringen oder inhaltliche Überprüfungen notwendig sind.
 
Zuständigkeit
Zuständig ist das Standesamt, in dem einer der beiden Eheschließenden seinen Wohnsitz (Wolfen, Bitterfeld, Holzweißig, Greppin, Thalheim, Bobbau, Reuden, Rödgen Zschepkau) hat.
 
 
Dauer 30 Min.
Bestimmung Ehename
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Beschreibung der Dienstleistung
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Auch der geschiedene oder verwitwete Ehegatte kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 
 
Gebühr
30,00 EUR (+ 10,00 EUR Bescheinigung über die Namensführung)
 
Erforderliche Unterlagen
  • Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung des Eheregisters 
  • Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
  • Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte benötigt außerdem den Nachweis, dass die Ehe aufgelöst ist. 
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 
 
Dauer 30 Min.
Ehefähigkeitszeugnis
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Beschreibung der Dienstleistung 
Deutsche, die im Ausland heiraten wollen, benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis. Ein Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass nach deutschem Recht einer neuen Eheschließung kein Hindernis entgegen steht. Entweder ist der Familienstand ledig, geschieden oder verwitwet.
Es wird vom Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers ausgestellt. 
 
Gebühr 
50,00 EUR Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses
100,00 EUR Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses, unter Beachtung ausländischen Rechts
10,00 EUR Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
 
Erforderliche Unterlagen 
  • eine internationale Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (ggf. ausländische Urkunden mit Beglaubigungen)
  • Nachweise vorangegangener Ehen und deren rechtskräftige Auflösung
  • Nachweis zum gegenwärtigen Wohnsitz
  • für ausländische Partner eine beglaubigte Kopie des Reisepasses 
 
Zusätzliche Hinweise 
  • Hat der deutsche Antragsteller keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig. 
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
 
Dauer 45 Min.
Einbenennung
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Beschreibung der Dienstleistung
Eine Mutter oder ein Vater und deren Ehegatte können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, ihren Ehenamen erteilen. 

Gebühr
30,00 EUR für die Erklärung + 10,00 EUR neue Geburtsurkunde

Erforderliche Unterlagen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung des Eheregisters des erteilenden Elternteils
  • erweiterte Meldebescheinigung (mit Familienangehörigen)
  • Nachweis Sorgerecht (z.B. Sorgeerklärung, Negativbescheinigung vom Jugendamt)
  • Personalausweise oder Reispässe
     
Zusätzliche Hinweise
  • Haben Eltern die gemeinsame Sorge oder führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, ist dessen Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich 
Antragstellung
- persönlich durch Mutter oder Vater eines Kindes und deren neue Ehepartner
- Kind ab 14 Jahre muss die Namensänderung selbst erklären 

Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
 
Dauer 30 Min.
Kirchenaustritt
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Beschreibung der Dienstleistung

Der Bürger, der seinen Hauptwohnsitz in Bitterfeld-Wolfen hat, kann vor dem Standesbeamten seinen Kirchenaustritt erklären.

Gebühr

30 EUR 
 

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Reisepass (hier ist als Nachweis des Wohnsitzes die Vorlage einer Meldebescheinigung erforderlich) 
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn verheiratet oder in einer Partnerschaft lebend
 
Zusätzliche Hinweise

Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

  • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
  • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
  • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
Dauer 15 Min.
Nachbeurkundung Geburt
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Beschreibung der Leistung
Registrierung einer Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland auf Antrag.
Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.

Voraussetzungen
  • Das Kind ist im Ausland geboren.
  • Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter Flüchtling.
  • Das Kind (oder ersatzweise die antragberechtigte Person) ist bei Antragstellung in Bitterfeld-Wolfen wohnhaft. 
Gebühr
50,00 EUR zuzüglich weiterer anfallender Gebühren, wie z. B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc.
 
Erforderliche Unterlagen
Für die Nachbeurkundung sind alle Änderungen ab dem Zeitpunkt der Geburt im Ausland zu beachten und zu erfassen, daher ist teilweise die Vorlage zahlreicher Urkunden erforderlich.
  • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung und ggf. Beglaubigung (Apostille, Legalisation)
  • Personalausweis/Reisepass von Vater und Mutter, auch des Kindes, falls vorhanden
     
Bei verheirateten Eltern zusätzlich:
  1. Bei Heirat im Inland: Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde mit Nachweis über die Namensführung in der Ehe; bei Geburt der Eltern des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunden der Eltern
  2. Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung, ggf. Bescheinigungen über Namenserklärungen
    Bei Geburt der Eltern des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunden der Eltern
    Bei vorheriger Eheschließung eines Elternteils in Deutschland: beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Heiratseintrages dieser Ehe oder Heiratsurkunde/Eheurkunde mit Hinweis auf die Namensführung
Bei bisher unverheirateten Müttern zusätzlich:
  • Geburtsurkunde
  • Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung und Überbeglaubigung 
Bei Geschiedenen zusätzlich:
  1. Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk und ggf. Vermerk einer Namensänderung bzw. Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Namensänderung; bei Geburt des Elternteils im Inland: zusätzlich dessen Geburtsurkunde
  2. Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung; bei Geburt der Mutter des Kindes im Inland: zusätzlich deren Geburtsurkunde
  3. Bei Scheidung im Ausland: Rechtskräftiges Scheidungsurteil und ggf. Scheidungsurkunde, beides mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung, ggf. Verdienstbescheinigung, ggf. Anerkennungsentscheidung, ggf. Nachweis über Namensänderungen
     
Bei Witwen zusätzlich:
  1. Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über den Tod des Mannes und ggf. Vermerk einer Namensänderung oder Eheurkunde mit Nachweis der Namensführung in der Ehe und Sterbeurkunde des Mannes; ggf. Nachweis über Namensänderung; bei Geburt der Eltern des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunde der Eltern
  2. Bei Heirat bzw. Tod im Ausland: Eheurkunde bzw. Sterbeurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung; bei Geburt der Mutter des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunde der Mutter
Zur Eintragung des Vaters bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateten Müttern:
  1. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  2. ggf. Sorgeerklärung
  3. wenn Vater ledig: Geburtsurkunde des Vaters, ggf. mit Übersetzung 
  4. wenn Vater verheiratet oder verheiratet gewesen: aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde, ggf. mit Übersetzung und Bescheinigung über Namenserklärung; bei Geburt des Vaters im Inland: zusätzlich dessen Geburtsurkunde
Bei Aussiedlern benötigen wir zusätzlich:
  1. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
  2. Registrierschein
  3. Bescheinigung über alle Namenserklärungen (z. B. nach § 94 BVFG oder zum Ehenamen)
Bei eingebürgerten Beteiligten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde
 
Wichtig!
Legen Sie bitte immer Originaldokumente vor. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Sämtliche ausländischen Urkunden bedürfen der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten bedürfen die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft. 
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 


 
Dauer 45 Min.
Namenserteilung/Neubestimmung des Namens
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Beschreibung der Dienstleistung

Namenserteilung (alleinige Sorge)
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Voraussetzung ist eine gültige Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden.
 
Gebühr 
30,00 EUR (+ 10,00 EUR neue Geburtsurkunde)
 
Erforderliche Unterlagen 
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweise oder Reisepässe (hier ist als Nachweis des Wohnsitzes die Vorlage einer Meldebescheinigung erforderlich) 
 
Neubestimmung des Geburtsnamens (gemeinsame Sorge)
Die Eltern eines Kindes können nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts erfolgen.
 
Gebühr
30,00 EUR (+ 10,00 EUR neue Geburtsurkune)
 
Erforderliche Unterlagen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sorgerechtsnachweis
  • Personalausweise oder Reisepässe (hier ist als Nachweis des Wohnsitzes die Vorlage einer Meldebescheinigung erforderlich) 

 Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
Dauer 30 Min.
Urkunden
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Beschreibung der Dienstleistung
Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde) oder beglaubigten Registerabschriften.
Das Standesamt führt Geburtenregister für 110 Jahre, Eheregister für 80 Jahre und Sterberegister für 30 Jahre fort. Abschriften von länger zurückliegenden Einträgen können beim Stadtarchiv abgefordert werden.
 
Gebühr
10,00 EUR je Urkunde
5,00 EUR für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde, im gleichen Arbeitsgang erstellt
 
Erforderliche Unterlagen
  • gültiges Ausweisdokument
  • ggf. Nachweis der Berechtigung oder eines rechtlichen Interesses
  • ggf. Vollmacht bei Antragstellung durch andere Personen
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 
 
Dauer 10 Min.
Vaterschaftsanerkennung
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Beschreibung der Dienstleistung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann bereits vor der Geburt beim Standesamt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.

Gebühr
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.

Erforderliche Unterlagen
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Geburtsurkunde der Mutter 
  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern bereits beurkundet)
  • Mutterpass (bei vorgeburtlicher Anerkennung)

 
Dauer 30 Min.
Wiederannahme Name nach Auflösung Ehe
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Beschreibung der Dienstleistung

Geschiedene oder Verwitwete Personen können ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen.

Gebühr

30,00 EUR für die Erklärung  (+ 10,00 EUR für die Bescheinigung über die Namensführung)

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil)
Art der Bezahlung
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beim Kassenautomaten gezahlt werden. 

 
Dauer 30 Min.

Das Standesamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen befindet sich im 1. OG im Historischen Rathaus im OT Stadt Bitterfeld.
Der Zuständigkeitsbereich des Standesamts erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen mit allen dazugehörigen Ortsteilen.

 

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