Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen festzusetzen. Je nach Veranstaltung können folgende Punkte relevant sein:
- Versicherungen
- Plakatierung
- Parkplätze
- Laser und Pyrotechnik
- Musikdarbietungen
- Technische Einrichtungen
- Höchstbesucherzahl
- Erste Hilfe
- Rettungswege
- Brandschutz
- Ordnungsdienst
- Toiletten
- Ausschank und Speisenabgabe
- Veranstaltungsbeginn und -ende
Auch private Veranstaltungen können der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen, wenn
- mehr als 100 Personen in Untergeschossen teilnehmen sollen
- mehr als 200 Personen in anderen Räumen teilnehmen sollen
- mehr als 200 Personen in einem oder mehreren Zelten teilnehmen sollen
- mehr als 1.000 Personen im Freien teilnehmen sollen wenn
- sicherheitsrechtliche Probleme zu erwarten sind.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage persönlich oder telefonisch abzuklären. In jedem Fall sollten Sie die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstatten, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können! Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.
Da im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen zumeist auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollten Sie auch prüfen, ob Sie neben der Veranstaltungsanzeige nicht auch eine Gestattung beantragen müssen.
Des Weiteren sind auf dem Rathaus Sperrzeitverkürzungen sowie Schankerlaubnisse (Gebühr richtet sich nach dem Veranstaltungsrahmen) erhältlich.
Dauer 20 Min.