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Sonstiges
Gewerbezentralregisterauszug
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Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).  Gewerbezentralregisterauszüge können für folgende Anliegen beantragt werden:
•    Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
•    um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
•    Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
•    bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Wenn Sie für sich als Person ein Gewerbezentralregisterauszug benötigen, bringen Sie bitte Ihren Personalausweis sowie 13,00 € mit sowie die Anschrift der Behörde, bei der es vorgelegt werden muss.
Wenn Sie im Besitz des neuen Personalausweises mit eingeschalteter Online-Funktion sind, haben Sie jetzt auch die Möglichkeit, einen Gewerbezentralregisterauszug online zu beantragen. Hierzu folgen Sie bitte folgendem Link: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

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