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Bestätigung
Sperren
Auskunftsssperre
i

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister
(§ 51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt grundsätzlich nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Eine pauschale Begründung, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, Polizeibeamtin oder Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt, Vollstreckungsbehörde, Justizvollzugsanstalt) als „gefahrgeneigte Tätigkeit“ einzustufen ist, reicht alleine nicht aus, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen.

Zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe müssen Tatsachen vorliegen, die eine abstrakte Gefahr für die benannten Rechtsgüter durch die Melderegisterauskunft darlegen. Das setzt hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können
(BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 6 B 49/16).


Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Bitte bringen Sie mit:

Ausweis und bei Auskunftssperre Belegung durch Unterlagen von Polizei, Gericht oder Arztberichte 

 

Formulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Münster:  www.muenster-hessen.de  

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