Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur in bestimmten Einzelfällen möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Namen der Fall, die Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache mit sich bringen, anstößig oder lächerlich klingen.
Dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller wäre oder dass der Namensträger z.B. von seiner Umgebung mit einem anderen Vornamen gerufen wird, ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.
Änderungen von Vornamen werden durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Münster entschieden.
Über die Änderung von Familiennamen entscheidet der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg.
Voraussetzung zu Namensänderungen sind:
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung
- die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Asylberechtigung
- Wohnsitz in Münster (Hessen)
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, muss im Einzelfall in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Anträge und Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie für den Einzelfall im Zimmer 4 im Rathaus.
Gebühren: Die Gebühr für die Namensänderung beträgt 160,00 €.
Seit dem 1. November 2018 gibt es die Möglichkeit, seinen zweiten Vornamen auch offiziell in den Passdokumenten zum ersten Vornamen zu machen. Damit kam der Gesetzgeber dem Wunsch vieler Bürger nach, die als Rufnamen nicht ihren ersten sondern ihren zweiten Vornamen etabliert hatten.
Die Reihenfolge der Vornamen kann nun durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden.